Stellt sie dabei fest, dass eine Person, die ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die gleiche Periode ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat, so meldet sie dies von Amtes wegen der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung zur weiteren Abklärung. Dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung lässt sich entnehmen, dass die Zentrale Ausgleichskasse dazu verpflichtet ist, der Arbeitslosenversicherung allenfalls unrechtmässige Bezüge von Leistungen zu melden. Dass die Arbeitslosenversicherung aktiv Abfragen bei der Zentralen Ausgleichskasse vorzunehmen hat, geht aus der Norm entgegen den Behauptungen der Beschuldigten nicht hervor.