Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2, vgl. BGE 147 IV 73 E. 3.2).