148a StGB beziehe sich auf Massengeschäfte. Bei falschen Angaben im Formular der Arbeitslosenkasse wäre stets von Betrug auszugehen, wenn sofort Arglist angenommen würde, weil immer davon auszugehen wäre, dass die Überprüfung nicht zumutbar wäre. Dies würde dem Sinn und Zweck von Art. 148a StGB widersprechen. 3. 3.1. Die Beschuldigte räumte ein, die Formulare "Angaben der versicherten Person […]" für die Monate März bis November 2019 wahrheitswidrig ausgefüllt und die Arbeitslosenkasse getäuscht zu haben. Sie bestreitet jedoch, sich arglistig verhalten zu haben.