Die Beschuldigte im vorliegenden Verfahren sei im Gegensatz zu demjenigen im genannten Urteil der deutschen Sprache nicht mächtig und habe die entsprechenden Formulare nicht verstanden. Ferner sei ihr nicht aufgefallen, dass sie die entsprechenden Taggelder ausbezahlt erhalten habe, da diese teilweise direkt dem Betreibungsamt überwiesen worden seien. Zudem sei das Urteil ohnehin nicht rechtskräftig und widerspreche dem Sinn und Zweck der Gesetzesbestimmung. Die im Urteil zitierten Entscheide seien nicht einschlägig und stützten nicht ansatzweise die Schlussfolgerung des Obergerichts betreffend Arglist. Art. 148a StGB beziehe sich auf Massengeschäfte.