Ausnahme gehandelt und es hätten keine Überprüfungsmöglichkeiten bestanden. Würde der Ansicht der Beschwerdeführerin betreffend Arglist gefolgt, so wäre die Differenzierung zwischen Art. 146 und Art. 148a StGB praktisch unmöglich, da stets von Arglist auszugehen wäre, nur weil etwas von einer Behörde nicht überprüft würde, obwohl es ohne grosse Mühe möglich gewesen wäre. Überdies sei der Sachverhalt im Urteil des Obergerichts SST.2022.118 nicht gleichgelagert. Die Beschuldigte im vorliegenden Verfahren sei im Gegensatz zu demjenigen im genannten Urteil der deutschen Sprache nicht mächtig und habe die entsprechenden Formulare nicht verstanden.