2.3. Die Beschuldigte führte in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen aus, schon ein einziges (automatisiertes) Schreiben an die SVA bzw. die Einforderung der aktuellen Kontoauszüge hätte darüber Aufschluss geben können, dass die Deklaration falsch gewesen sei. Zudem verfüge die Arbeitslosenkasse über besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung in solchen Angelegenheiten. Die Überprüfung wäre ohne Weiteres möglich gewesen. Wenn die Behörde ihre Pflicht nach Art. 93 AHVG nicht wahrnehme, könne nicht geschlussfolgert werden, dass die Überprüfung nur mit besonderer Mühe möglich gewesen wäre. Sie habe ihre Kontrollfunktion wahrzunehmen.