Im Rahmen des Datenaustausches mit der Ausgleichskasse würden ohnehin nur Fälle entlarvt, für welche Lohnabzüge getätigt worden seien. Das Obergericht des Kantons Aargau habe im Urteil SST.2022.118 vom 13. Juni 2023 in einem gleichgelagerten Fall, bei dem der Beschuldigte ebenfalls mehrmals wahrheitswidrig angegeben habe, keinen Zwischenverdienst erlangt zu haben und die Arbeitslosenkasse um insgesamt Fr. 6'118.80 betrogen habe, auf die hohe Anzahl von Anträgen der Arbeitslosenentschädigung verwiesen und dessen Arglist bejaht. Die Beschuldigte hätte die falschen Angaben zweifellos nicht getätigt, wenn sie mit einem Aufdecken gerechnet hätte.