Im Jahr 2019 habe über vier Monate hinweg die vierfache Menge an potenziellen Anträgen auf Arbeitslosenentschädigung im Vergleich zu den im Jahre 2020 eingereichten Covid-19-Überbrückungskrediten bearbeitet werden müssen. Das Obergericht des Kantons Zürich habe im Urteil SB210497 vom 10. Februar 2022 festgehalten, dass es den Prüfstellen aufgrund der geforderten schnellen und unbürokratischen Hilfe unzumutbar gewesen sei bzw. es besondere Mühe erfordert hätte, die Angaben zu überprüfen. Das Fehlen einer näheren Überprüfung sei notorisch gewesen. Bei falschen Angaben in den Formularen sei Arglist zu bejahen.