Die Gelder seien für die Bestreitung des gewöhnlichen Bedarfs verwendet worden. Die Deliktssumme von Fr. 16'833.55 sei nicht exorbitant hoch. Das letzte Delikt sei am 4. November 2019 begangen worden. Übertretungen verjährten innert drei Jahren (Art. 109 StGB). Die Verjährung beginne mit dem Tag der Tatausführung (Art. 98 lit. a StGB). Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vom 17. August 2023 seien bereits mehr als drei Jahre verstrichen. Folglich sei das Verfahren infolge Verjährung einzustellen. 2.2. Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise dagegen vor, im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen zuhanden der Arbeits- -7-