Sie habe sich nicht arglistig verhalten und der Tatbestand des Betruges sei nicht erfüllt. Vielmehr habe sie einen leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung begangen. Ihr Verhalten zeuge von keiner besonderen kriminellen Energie. Die Begehung der Taten habe einen geringen Aufwand erfordert. Sie habe damit rechnen müssen, dass der unrechtmässige Leistungsbezug aufgrund der Einträge in den individuellen Konten der Ausgleichskasse entdeckt werde. Die Beschuldigte habe nicht mit dem primären Ziel einer persönlichen Bereicherung gehandelt. Die Gelder seien für die Bestreitung des gewöhnlichen Bedarfs verwendet worden.