Ihre Falschangaben seien daher als einfache Lügen zu qualifizieren. Art. 93 AHVG sehe einen Mechanismus für den Austausch von Daten zwischen der Zentralen Ausgleichsstelle und der Arbeitslosenversicherung vor. Angesichts der technischen Möglichkeiten könnten derartige Suchläufe von der Arbeitslosenversicherung standardisiert und ohne besonderen Aufwand durchgeführt werden. Die einfachen Lügen der Beschuldigten seien für sie mühelos überprüfbar gewesen. Die Beschuldigte habe damit rechnen müssen, dass ein Abgleich durchgeführt und ihre Falschangaben entlarvt würden. Sie habe sich nicht arglistig verhalten und der Tatbestand des Betruges sei nicht erfüllt.