2. 2.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, die Beschuldigte habe das Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat […]" während neun Monaten falsch ausgefüllt. Damit habe sie jedoch weder ein Lügengebäude errichtet noch besondere Machenschaften oder Kniffe eingesetzt, um den Täuschungserfolg herbeizuführen bzw. abzusichern. Die Beschuldigte habe keine besonderen Anstalten getroffen, um die Entrichtung von AHV-Beiträgen und eine entsprechende Meldung an die Arbeitslosenversicherung zu verhindern. Ihre Falschangaben seien daher als einfache Lügen zu qualifizieren.