148a Abs. 2 StGB als erfüllt erachtete und die Verjährung bejahte. Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise beantragt, die Beschuldigte sei des mehrfachen Betruges schuldig zu sprechen, mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 100.00, bei einer 2-jährigen Probezeit, sowie einer Busse von Fr. 2'000.00 zu verurteilen und für fünf Jahre des Landes zu verweisen (Beschwerdeantrag 2.1), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Darüber wurde in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden. Die Beschwer- -6- deinstanz ist zur Beurteilung solcher Fragen im Übrigen sachlich nicht zuständig.