Die Vorinstanz sah durch das Verhalten der Beschuldigten mangels Arglist nicht den Tatbestand des Betruges (Art. 146 Abs. 1 StGB), sondern einen leichten Falls des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung (Art. 148a Abs. 2 StGB) als erfüllt an. Sie stellte das Strafverfahren zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung gemäss Art. 109 StGB ein. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann deshalb nur geprüft werden, ob die Vorinstanz zu Recht den Tatbestand des Art. 146 Abs. 1 StGB als nicht erfüllt und denjenigen des Art. 148a Abs. 2 StGB als erfüllt erachtete und die Verjährung bejahte.