3.2. Die Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2023 Folgendes: " 1. Es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdeführerin." Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 17. August 2023 über die Verfahrenseinstellung infolge Verjährung ist beschwerdefähig i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2018, 6B_337/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2). Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.