2. Die Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 100.00, bedingt, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 2'000.00, Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen, zu verurteilen. 3. Die Beschuldigte sei gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen. 4. Der Beschuldigten seien die Verfahrenskosten aufzuerlegen. 2.2. Eventualiter sei das Verfahren zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." -5-