2. Sie sei in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmung sowie von Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 StGB und Art. 106 StGB zu verurteilen zu: - einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 100.00 bedingt, Probezeit 2 Jahre - einer Busse von CHF 2'000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) 3. Die Beschuldigte sei gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen. 4. Es seien der Beschuldigten die Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr von CHF 1'000.00) aufzuerlegen."