Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.285 (ST.2023.44; STA.2022.3680) Art. 384 Entscheid vom 5. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, führerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigte A._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Fernanda Pontes Clavadetscher, [...] Anfechtungs- Einstellungsverfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten gegenstand vom 17. August 2023 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erhob am 28. April 2023 gegen A._____ (nachfolgend: Beschuldigte) beim Bezirksgericht Bremgarten wie folgt Anklage: " I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen Mehrfacher Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) Die Beschuldigte hat mehrfach in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unter- drückung von Tatsachen arglistig irregeführt oder ihn in einem Irrtum arg- listig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen geschädigt hat. Begangen Ort: […] (ehemaliger Wohnort Beschuldigte) Zeit: 1. März 2019 – 30. November 2019 Geschädigte: […] Vorgehen: Die Beschuldigte stellte am 20. Februar 2019 bei der öffentli- chen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung. In der Folge beantwortete sie in den Monaten März 2019, Ap- ril 2019, Mai 2019, Juni 2019, Juli 2019 und September 2019 die Frage 1 auf den Formularen „Angaben der versicherten Person", ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet hat, wahrheitswidrig mit "nein" und bezeugte die Richtigkeit der Angaben jeweils mit ihrer Unterschrift. In den Monaten August 2019, Oktober 2019 und November 2019 beantwortete die Beschuldigte die Frage zwar richtig mit "ja", deklarierte jedoch nur die B._____ AG, wo sie im Oktober 2019 und November 2019 arbeitete, sowie die C._____ AG, wo sie im August 2019 arbeitete, als ihre Arbeitgeber. In Tat und Wahrheit arbeitete die Beschuldigte jedoch darüber hinaus von März 2019 bis November 2019 für die Firma D._____ AG in Q._____, von April 2019 bis September 2019 für die Firma E._____ SA in R._____ sowie im Mai 2019 und von Oktober 2019 bis November 2019 für die Firma G. _____ AG, S._____, im Zwischenverdienst. Die Beschuldigte erzielte dabei ein Erwerbseinkommen, welches sie nicht deklarierte. Mit den vorsätzlichen wahrheitswidrigen Angaben auf den ge- nannten Formularen, welche für die Arbeitslosenversicherung nur schwer überprüfbar waren, täuschte die Beschuldigte die Arbeitslosenkasse mehr- fach über den effektiv erzielten Verdienst, in der Absicht sich unrechtmäs- sig zu bereichern, im Wissen darum, dass die Arbeitslosenkasse ihre Falschangaben nicht überprüfen wird. Aufgrund dieser falschen Deklara- tion richtete die Arbeitslosenkasse zu hohe Leistungen an die Beschuldigte aus. Auf die falschen Auszahlungen reagierte die Beschuldigte nicht. Der Arbeitslosenkasse entstand dadurch ein Schaden in der Höhe von CHF 16'833.55. II. Anklagegebühr Es ist eine Anklagegebühr von CHF 1'000.00 entstanden. -3- III. Anträge 1. Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Sie sei in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmung sowie von Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 StGB und Art. 106 StGB zu verurteilen zu: - einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 100.00 bedingt, Probe- zeit 2 Jahre - einer Busse von CHF 2'000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) 3. Die Beschuldigte sei gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen. 4. Es seien der Beschuldigten die Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr von CHF 1'000.00) aufzuerlegen." 2. 2.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. August 2023 vor dem Präsiden- ten des Bezirksgerichts Bremgarten wurde die Beschuldigte befragt. Sie stellte folgende Anträge: " 1. Es sei die Anklage vom 28. April 2023 gegen die Beschuldigte vollumfas- send abzuweisen und die Beschuldigte sei freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulas- ten der Staatskasse." 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten verfügte gleichentags: " 1. Das Verfahren wird infolge Verjährung definitiv eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten bestehen aus: Anklagegebühr Fr. 1'000.00 Gerichtsgebühr Fr. 1'300.00 Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 4'066.45 andere Auslagen Fr. 30.00 Total Fr. 6'396.45 Der Beschuldigten werden die Verfahrenskosten – ausgenommen die amt- liche Verteidigung – auferlegt, somit insgesamt Fr. 2'330.00. -4- 3. 3.1. Der Verteidigerin der Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 4'066.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zuge- sprochen. 3.2. Die Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 4. Die Beschuldigte trägt ihre Kosten selber." 3. 3.1. Gegen diese ihr am 13. September 2023 zugestellte Verfügung erhob die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 25. September 2023 bei der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren: " 1. Die Verfügung vom 17. August 2023 des Präsidiums des Strafgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten sei aufzuheben. 2. 2.1. In Gutheissung der Beschwerde sei im Sinne der Anklageschrift vom 28. April 2023 wie folgt neu zu entscheiden: 1. Die Beschuldigte sei des mehrfachen Betrugs schuldig zu sprechen. 2. Die Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 100.00, bedingt, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 2'000.00, Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen, zu verurteilen. 3. Die Beschuldigte sei gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen. 4. Der Beschuldigten seien die Verfahrenskosten aufzuerlegen. 2.2. Eventualiter sei das Verfahren zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." -5- 3.2. Die Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2023 Folgendes: " 1. Es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Be- schwerdeführerin." Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 17. August 2023 über die Verfahrenseinstellung infolge Verjährung ist be- schwerdefähig i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_336/2018, 6B_337/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2). Nach- dem keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. 1.2. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung ver- bindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbe- hörde nicht entschieden hat, soll die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozess- ordnung, 2011, N. 390). Die Vorinstanz sah durch das Verhalten der Beschuldigten mangels Arglist nicht den Tatbestand des Betruges (Art. 146 Abs. 1 StGB), sondern einen leichten Falls des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozial- versicherung (Art. 148a Abs. 2 StGB) als erfüllt an. Sie stellte das Strafver- fahren zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung gemäss Art. 109 StGB ein. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann deshalb nur geprüft wer- den, ob die Vorinstanz zu Recht den Tatbestand des Art. 146 Abs. 1 StGB als nicht erfüllt und denjenigen des Art. 148a Abs. 2 StGB als erfüllt erach- tete und die Verjährung bejahte. Soweit die Beschwerdeführerin beschwer- deweise beantragt, die Beschuldigte sei des mehrfachen Betruges schuldig zu sprechen, mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 100.00, bei einer 2-jährigen Probezeit, sowie einer Busse von Fr. 2'000.00 zu verurteilen und für fünf Jahre des Landes zu verweisen (Be- schwerdeantrag 2.1), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Darüber wurde in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden. Die Beschwer- -6- deinstanz ist zur Beurteilung solcher Fragen im Übrigen sachlich nicht zu- ständig. 1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist – mit dem vorstehenden Vorbehalt – einzutreten. 2. 2.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, die Beschuldigte habe das Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat […]" während neun Monaten falsch ausgefüllt. Damit habe sie je- doch weder ein Lügengebäude errichtet noch besondere Machenschaften oder Kniffe eingesetzt, um den Täuschungserfolg herbeizuführen bzw. ab- zusichern. Die Beschuldigte habe keine besonderen Anstalten getroffen, um die Entrichtung von AHV-Beiträgen und eine entsprechende Meldung an die Arbeitslosenversicherung zu verhindern. Ihre Falschangaben seien daher als einfache Lügen zu qualifizieren. Art. 93 AHVG sehe einen Me- chanismus für den Austausch von Daten zwischen der Zentralen Aus- gleichsstelle und der Arbeitslosenversicherung vor. Angesichts der techni- schen Möglichkeiten könnten derartige Suchläufe von der Arbeitslosenver- sicherung standardisiert und ohne besonderen Aufwand durchgeführt wer- den. Die einfachen Lügen der Beschuldigten seien für sie mühelos über- prüfbar gewesen. Die Beschuldigte habe damit rechnen müssen, dass ein Abgleich durchgeführt und ihre Falschangaben entlarvt würden. Sie habe sich nicht arglistig verhalten und der Tatbestand des Betruges sei nicht er- füllt. Vielmehr habe sie einen leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung begangen. Ihr Verhalten zeuge von keiner besonderen kriminellen Energie. Die Begehung der Taten habe einen geringen Aufwand erfordert. Sie habe damit rechnen müssen, dass der unrechtmässige Leistungsbezug aufgrund der Einträge in den individu- ellen Konten der Ausgleichskasse entdeckt werde. Die Beschuldigte habe nicht mit dem primären Ziel einer persönlichen Bereicherung gehandelt. Die Gelder seien für die Bestreitung des gewöhnlichen Bedarfs verwendet wor- den. Die Deliktssumme von Fr. 16'833.55 sei nicht exorbitant hoch. Das letzte Delikt sei am 4. November 2019 begangen worden. Übertretungen verjährten innert drei Jahren (Art. 109 StGB). Die Verjährung beginne mit dem Tag der Tatausführung (Art. 98 lit. a StGB). Im Zeitpunkt der Haupt- verhandlung vom 17. August 2023 seien bereits mehr als drei Jahre ver- strichen. Folglich sei das Verfahren infolge Verjährung einzustellen. 2.2. Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise dagegen vor, im Zu- sammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen zuhanden der Arbeits- -7- losenversicherung bedeute die Überprüfung besondere Mühe bzw. sei un- zumutbar. Zum Vergleich könne die Situation im Rahmen der "Covid-19- Überbrückungskredite" herangezogen werden. Zwischen dem 26. März und dem 31. Juli 2020 seien im Kanton Aargau pro Monat rund 1'986 Über- brückungskredite genehmigt worden. Im Kanton Aargau habe es 2019 pro Monat rund 7'835 Arbeitslose mit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gegeben. Im Jahr 2019 habe über vier Monate hinweg die vierfache Menge an potenziellen Anträgen auf Arbeitslosenentschädigung im Vergleich zu den im Jahre 2020 eingereichten Covid-19-Überbrückungskrediten bear- beitet werden müssen. Das Obergericht des Kantons Zürich habe im Urteil SB210497 vom 10. Februar 2022 festgehalten, dass es den Prüfstellen auf- grund der geforderten schnellen und unbürokratischen Hilfe unzumutbar gewesen sei bzw. es besondere Mühe erfordert hätte, die Angaben zu überprüfen. Das Fehlen einer näheren Überprüfung sei notorisch gewesen. Bei falschen Angaben in den Formularen sei Arglist zu bejahen. Die Ar- beitslosenkasse befinde sich zwar in keiner Notsituation, sie habe jedoch keine Kapazität, die Angaben der Antragsteller unmittelbar auf deren Rich- tigkeit zu überprüfen. Weil die Existenzsicherung im Vordergrund stehe, müssten die Anträge rasch bearbeitet werden. Das falsche Beantworten der Frage nach einem Zwischenverdienst erlaube keinerlei sofortige Über- prüfung. Die Arbeitslosenkasse müsse auf die Richtigkeit der Angabe und das Greifen eines späteren Überprüfungsmechanismus vertrauen. In An- betracht der grossen Anzahl an Anträgen sei offensichtlich, dass eine voll- ständige Überprüfung, wenn überhaupt, nur mit Mühe zu bewerkstelligen sei. Im Rahmen des Datenaustausches mit der Ausgleichskasse würden ohnehin nur Fälle entlarvt, für welche Lohnabzüge getätigt worden seien. Das Obergericht des Kantons Aargau habe im Urteil SST.2022.118 vom 13. Juni 2023 in einem gleichgelagerten Fall, bei dem der Beschuldigte ebenfalls mehrmals wahrheitswidrig angegeben habe, keinen Zwischen- verdienst erlangt zu haben und die Arbeitslosenkasse um insgesamt Fr. 6'118.80 betrogen habe, auf die hohe Anzahl von Anträgen der Arbeits- losenentschädigung verwiesen und dessen Arglist bejaht. Die Beschuldigte hätte die falschen Angaben zweifellos nicht getätigt, wenn sie mit einem Aufdecken gerechnet hätte. Ein arglistiges Verhalten sei klar zu bejahen. 2.3. Die Beschuldigte führte in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen aus, schon ein einziges (automatisiertes) Schreiben an die SVA bzw. die Einfor- derung der aktuellen Kontoauszüge hätte darüber Aufschluss geben kön- nen, dass die Deklaration falsch gewesen sei. Zudem verfüge die Arbeits- losenkasse über besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung in solchen Angelegenheiten. Die Überprüfung wäre ohne Weiteres möglich gewesen. Wenn die Behörde ihre Pflicht nach Art. 93 AHVG nicht wahr- nehme, könne nicht geschlussfolgert werden, dass die Überprüfung nur mit besonderer Mühe möglich gewesen wäre. Sie habe ihre Kontrollfunktion wahrzunehmen. Bei den Covid-Krediten habe es sich um eine absolute -8- Ausnahme gehandelt und es hätten keine Überprüfungsmöglichkeiten be- standen. Würde der Ansicht der Beschwerdeführerin betreffend Arglist ge- folgt, so wäre die Differenzierung zwischen Art. 146 und Art. 148a StGB praktisch unmöglich, da stets von Arglist auszugehen wäre, nur weil etwas von einer Behörde nicht überprüft würde, obwohl es ohne grosse Mühe möglich gewesen wäre. Überdies sei der Sachverhalt im Urteil des Ober- gerichts SST.2022.118 nicht gleichgelagert. Die Beschuldigte im vorliegen- den Verfahren sei im Gegensatz zu demjenigen im genannten Urteil der deutschen Sprache nicht mächtig und habe die entsprechenden Formulare nicht verstanden. Ferner sei ihr nicht aufgefallen, dass sie die entsprechen- den Taggelder ausbezahlt erhalten habe, da diese teilweise direkt dem Be- treibungsamt überwiesen worden seien. Zudem sei das Urteil ohnehin nicht rechtskräftig und widerspreche dem Sinn und Zweck der Gesetzesbestim- mung. Die im Urteil zitierten Entscheide seien nicht einschlägig und stütz- ten nicht ansatzweise die Schlussfolgerung des Obergerichts betreffend Arglist. Art. 148a StGB beziehe sich auf Massengeschäfte. Bei falschen Angaben im Formular der Arbeitslosenkasse wäre stets von Betrug auszu- gehen, wenn sofort Arglist angenommen würde, weil immer davon auszu- gehen wäre, dass die Überprüfung nicht zumutbar wäre. Dies würde dem Sinn und Zweck von Art. 148a StGB widersprechen. 3. 3.1. Die Beschuldigte räumte ein, die Formulare "Angaben der versicherten Person […]" für die Monate März bis November 2019 wahrheitswidrig aus- gefüllt und die Arbeitslosenkasse getäuscht zu haben. Sie bestreitet je- doch, sich arglistig verhalten zu haben. 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver- mögen schädigt. 3.2.2. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei ei- nem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzu- rufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1, 143 IV 302 E. 1.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machen- schaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die -9- Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit beson- derer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf- grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arg- list scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichts- punkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu ver- neinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beach- tet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2, vgl. BGE 147 IV 73 E. 3.2). Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftser- teilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig (Urteile des Bundesgerichts 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2, 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1). Die Behörden dürfen grundsätz- lich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Perso- nen wahrheitsgetreu und vollständig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2). 3.3. 3.3.1. Die Beschuldigte stellte am 20. Februar 2019 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. 5). In der Folge richtete diese ab Februar 2019 Leistungen aus (act. 23). Am 5. März 2019 trat die Beschuldigte eine Stelle bei der D._____ AG an (act. 54). Sie war bis November 2019 dort tätig und erzielte ein Einkommen von Fr. 18'256.00 (act. 23, 27 ff., 36 ff.). Ab dem 8. April bis September 2019 arbeitete die Beschuldigte bei der E._____ AG und erwirtschaftete dabei ein Einkommen von Fr. 10'211.00 (act. 23, 58 ff.). Ab dem 2. bis zum 8. Mai 2019 bzw. dem 2. Oktober 2019 und dem 7. Januar 2020 war die Beschuldigte für die G._____ AG im Einsatz. Das Einkommen hierfür belief sich im Jahr 2019 auf Fr. 9'835.00 (act. 23, 74 ff.). Die Beschuldigte reichte der Arbeitslosenversicherung jeweils monatlich ein ausgefülltes und unterzeichnetes Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat […]" ein. Sie deklarierte die vorstehend erwähnten Tätigkeiten in keinem der entsprechenden Formulare gegenüber der Ar- beitslosenversicherung (act. 82 f., 85 f., 88 f., 91 f., 94 f., 97 f., 100 f., 103 f., 106 f.). Die Frage, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe – mit welcher die Bitte um Beilage von Bescheinigungen über Zwi- schenverdienst und Lohnabrechnungen verbunden war – verneinte sie auf den Formularen für die Monate März, April, Mai, Juni, Juli und September - 10 - 2019 (act. 88 f., 94 f., 97 f., 100 f., 103 f., 106 f.). Auf dem Formular für den Monat August 2019 legte die Beschuldigte dar, vom 7. bis zum 14. August 2019 bei der C._____ AG gearbeitet zu haben (act. 91 f.). Auf den Formu- laren für die Monate Oktober und November 2019 gab sie an, vom 7. Ok- tober bis zum 25. November 2019 bei der Firma B._____ AG tätig gewesen zu sein (act. 82 f. und 85 f.). Überprüfungen im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit zeigten in der Folge, dass während der Dauer der Bezüge von Arbeitslosentaggeldern von der D._____ AG, der E._____ AG und der G._____AG für die Beschuldigte AHV-Beiträge aus einem Arbeitsverhältnis abgerechnet worden waren (act. 5 und 23). Mit Verfügung vom 28. April 2022 rechnete die Arbeitslosenkasse den von der Beschuldigten nicht de- klarierten Verdienst als Zwischenverdienst an und ordnete für die zu viel bezogenen Leistungen im Umfang von Fr. 16'833.55 die Rückerstattung an (act. 127 f.). Die Beschuldigte erhob dagegen keine Einsprache (act. 131). 3.3.2. 3.3.2.1. Laut Art. 93 AHVG gleicht die Zentrale Ausgleichstelle die ihr gemeldeten Taggeldbezüge der Arbeitslosenversicherung mit den ihr von den Aus- gleichskassen gemeldeten Einträgen in den individuellen Konten ab. Stellt sie dabei fest, dass eine Person, die ein Taggeld der Arbeitslosenversiche- rung bezogen hat, für die gleiche Periode ein Einkommen aus Erwerbstä- tigkeit erzielt hat, so meldet sie dies von Amtes wegen der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung zur weiteren Abklärung. Dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung lässt sich entnehmen, dass die Zentrale Aus- gleichskasse dazu verpflichtet ist, der Arbeitslosenversicherung allenfalls unrechtmässige Bezüge von Leistungen zu melden. Dass die Arbeitslosen- versicherung aktiv Abfragen bei der Zentralen Ausgleichskasse vorzuneh- men hat, geht aus der Norm entgegen den Behauptungen der Beschuldig- ten nicht hervor. Eine entsprechende gesetzliche Bestimmung im AVIG be- steht ebenfalls nicht. Die Kontrolle erfolgt über die Zentrale Ausgleichs- kasse und nicht über die Arbeitslosenversicherung. Die Taggeldbezüge wurden der Zentralen Ausgleichskasse gemeldet (die Arbeitslosenentschä- digung lässt sich dem Auszug aus dem individuellen Konto der Beschuldig- ten entnehmen, vgl. act. 23). Der Arbeitslosenkasse ist somit nicht im Sinne der Opfermitverantwortung vorzuwerfen, dass sie eine derartige Abfrage nicht vorgenommen hat oder zusätzliche Dokumente über die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten eingeholt hat. Sie ist hierzu nicht gesetzlich verpflichtet. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungs- leistungen erforderlich sind. Bestehende Formulare sind vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen (vgl. Art. 28 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 2 ATSG). - 11 - Die Arbeitslosenkasse durfte grundsätzlich darauf vertrauen, dass die An- gaben der mitwirkungspflichtigen Beschuldigten, die sie überdies unter- schriftlich bestätigte, wahrheitsgetreu sind. Sie hätte bloss weitere Abklä- rungen treffen müssen, wenn klare, konkrete Anhaltspunkte dafür bestan- den hätten, denen nachzugehen sich aufgedrängt hätte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.5, 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4). Dass solche vorgelegen hätten oder dass die Arbeitslosenkasse Hinweise auf unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben der Beschuldigten gehabt hätte, wird nicht einmal behauptet. Die Beschuldigte verhielt sich nach aussen offenbar tadellos. Es ist unbestrit- ten, dass die Arbeitslosenkasse die eingereichten Unterlagen prüfte. Vor- liegend ist ein Routinefall im Rahmen der Arbeitslosenversicherung gege- ben, mithin einem ausgesprochenen Massengeschäft. Nach dem Prinzip von Treu und Glauben sind keine ausserordentlichen Vorkehrungen zu er- warten (Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 1.2.2). Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vergleich mit den Covid-Überbrückungskrediten ist entgegen der Ansicht der Beschuldigten angebracht, muss die Arbeitslosenkasse die vielen Anträge doch zeitnah bearbeiten, um die Existenz der Arbeitslosen nicht zu gefährden. Es kann von der Arbeitslosenkasse nicht erwartet werden, dass sie alle Bezüger von Arbeitslosenversicherungsleistungen unter Generalverdacht stellt, viel- mehr darf sie ihnen ein gewisses Vertrauen entgegenbringen. Selbst wenn die Arbeitslosenkasse nicht alles unternommen haben mag, was zur Auf- deckung der Täuschung möglich gewesen wäre, kann ihr nicht angelastet werden, sie habe grundlegendste Vorsichtsmassnahmen missachtet. 3.3.2.2. Die wahrheitswidrige Angabe über die Erzielung eines Erwerbseinkom- mens in den entsprechenden Formularen der Arbeitslosenkasse ist nicht nur als einfache Lüge, sondern als arglistig zu beurteilen: Die Beschuldigte hat insgesamt neun Formulare falsch ausgefüllt. Dass dies wegen Sprachproblemen der Fall gewesen sein soll, ist nicht glaub- haft, hätte sie bei der Arbeitslosenkasse bei Unklarheiten doch nachfragen können. Dafür, dass sie die Fragen genau verstanden hat, spricht zudem die Tatsache, dass sie gewisse Arbeitsstellen angab, so bspw. im Monat August 2019 die C._____ AG, bei der sie lediglich Fr. 1'172.00 verdiente und nur acht Tage tätig war (act. 23 und 92). Die D._____ AG, E._____ AG und G._____AG, bei denen sie die höchsten Einkommen erzielte (Fr. 18'256.00, Fr. 10'211.00, Fr. 9'835.00), verschwieg sie jedoch (act. 23, 83, 86, 89, 92, 95, 98, 101, 104, 107). Im Mai 2019 war sie sogar für alle drei Unternehmungen tätig, ohne eine einzige anzugeben (act. 23, 101). Im Oktober und November 2019 gab sie nur das Einkommen an, das sie bei der B._____ AG erzielte (act. 23, 83 und 86). Die Beschuldigte beliess es zudem "nicht einfach" dabei, die Frage nach Arbeitgebern zu verneinen. Vielmehr gab sie kleinere Zwischenverdienste an, die wesentlichen - 12 - hingegen verschwieg sie. Dieses Vorgehen erweckt den Anschein, dass sie das Bild einer korrekt handelnden Person abgeben wollte, um sicher zu gehen, dass ihren Angaben ohne Weiteres Glauben geschenkt würde, was durchaus als Machenschaft beurteilt werden kann. Ihre Aussagen anläss- lich der delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau vom 15. Dezember 2022, wonach sie nicht gewusst habe, was sie ankreuzen soll und dass es sich bloss um temporäre und nicht feste Stellen gehandelt habe, überzeugen nicht, da im Dunklen bleibt, weshalb sie dann überhaupt Zwischenverdienste angab. Demgegenüber geht aus ihren Aussagen her- vor, dass sie das Geld benötigte und sie von diesen Leistungen abhängig gewesen sein soll (act. 173, Fragen 14, 17, 20), was darauf schliessen lässt, dass ihr wohl bewusst war, dass sie aufgrund der verschwiegenen Zwischenverdienste wenig bis gar keinen Anspruch auf Arbeitslosengelder mehr gehabt hätte. Die von der Beschuldigten zum Urteil SST.2022.118 vorgebrachten Rügen sind vorliegend nicht zu prüfen, da dieses Urteil nicht Streitgegenstand ist. 3.4. Nachdem vorliegend das Tatbestandsmerkmal der Arglist gegeben ist, liegt kein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vor, sondern steht vielmehr der Tatbestand des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) in Frage. Beim Betrug beträgt die Höchststrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und die Verfolgungsverjährung tritt erst nach 15 Jahren ein (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Somit war die Strafverfolgung der der Be- schuldigten vorgeworfenen Taten, welche diese von März 2019 bis Novem- ber 2019 begangen haben soll, bei Erlass der vorinstanzlichen Einstel- lungsverfügung am 17. August 2023 noch nicht verjährt. 4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Strafverfahren gegen die Be- schuldigte zu Unrecht wegen Verjährung eingestellt. In teilweiser Gutheis- sung der Beschwerde ist die Verfügung der Vorinstanz vom 17. August 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an diese zurück- zuweisen. 5. 5.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittel- instanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über - 13 - Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens somit auf die Staatskasse zu nehmen. Über die Tragung der Untersu- chungskosten und der erstinstanzlichen Verfahrenskosten wird zu gegebe- ner Zeit die Vorinstanz zu entscheiden haben. 5.2. Die der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten für das vorliegende Be- schwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die Vorinstanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Präsi- denten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 17. August 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an diesen zurückgewiesen. 1.2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 14 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 5. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus