Auch der Beschwerdeführerin selbst steht kein Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 170 – 173 StPO zu. Somit kann auch Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO nicht einschlägig sein (vgl. hierzu BOMMER/GOLD- SCHMID, a.a.O., N. 9 f. zu Art. 264 StPO). -7- 3.4. Andere Gründe, weshalb die Beschlagnahme nicht zulässig sein sollte, werden von der Beschwerdeführerin keine genannt und sind auch keine ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen.