3.3.6. Auch die Beschlagnahmeverbote nach Art. 264 Abs. 1 lit. a, c und d StPO sind nicht gegeben. Bei Art. 264 Abs. 1 lit. a und d StPO ist dies geradezu offensichtlich. Das Beschlagnahmeverbot nach Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO bezieht sich auf Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 170 – 173 StPO zukommt. Zwar stammt der fragliche Brief zweifellos aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit einer Vertrauensperson. Dieser kommt aber (wenn überhaupt) höchstens ein Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 168 oder Art. 169 StPO zu. Auch der Beschwerdeführerin selbst steht kein Zeugnisverweigerungsrecht nach Art.