Die Beschwerdeführerin beschränkte sich darin im Wesentlichen darauf, sich über ihre gegenwärtige Situation und darüber, wie es dazu gekommen ist, zu beklagen. Wenngleich sie dies durchaus in einer persönlichen Art und Weise tat, ist angesichts des erheblichen Strafverfolgungsinteresses (vgl. vorstehende E. 3.3.4) doch nicht zu erkennen, dass es zum Schutz der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin geboten wäre, gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO auf die Beschlagnahme des Briefes als Beweismittel zu verzichten.