Auch losgelöst von den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht zu erkennen, dass das Beschlagnahmeverbot nach Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO erfüllt sein könnte. Bei Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO geht es letztlich darum, ob die fraglichen Unterlagen Einzelheiten der Persönlichkeit der beschuldigten Person erkennen lassen (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 41 zu Art. 264 StPO). Der fragliche Brief wirkt aber, wie von der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Beschwerdeantwort geltend gemacht, weder sehr persönlich noch intim. Die Beschwerdeführerin beschränkte sich darin im Wesentlichen darauf, sich über ihre gegenwärtige Situation und darüber, wie es dazu gekommen ist, zu beklagen.