3.3.4. Der fragliche Brief wurde offensichtlich wegen der Vorwürfe der Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. a StGB) und des qualifizierten Menschenhandels (Art. 182 Abs. 2 StGB) beschlagnahmt. Bei beiden Vorwürfen handelt -6- es sich aufgrund der jeweiligen Strafandrohung um Verbrechen (vgl. hierzu nebst den genannten Straftatbeständen auch Art. 10 Abs. 2 StGB und Art. 40 Abs. 2 Satz 1 StGB) und damit um schwerwiegende Vorwürfe, die ein dementsprechend hohes Strafverfolgungsinteresse begründen.