Die Beschlagnahmeverbote nach Art. 264 Abs. 1 StPO knüpfen somit entweder an die Herkunft der fraglichen Unterlagen aus dem Verkehr mit bestimmten Personen (lit. a, c und d) oder aber an andere Gründe (lit. b) an. Letztere können sich insbesondere aus der (inhaltlich betrachtet) persönlichen Natur der fraglichen Unterlagen selbst ergeben (vgl. hierzu BOM- MER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 und 40 zu Art. 264 StPO).