- Unterlagen aus dem persönlichen Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung (lit. a) - Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (lit. b) - Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach Art. 170 – 173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Zusammenhang nicht selbst beschuldigt sind (lit. c) -