3.3.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft führte hierzu mit Beschwerdeantwort (ebenfalls unter Bezugnahme auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO) aus, dass das Strafverfolgungsinteresse wegen des bestehenden Verdachts, dass die Beschwerdeführerin mehrfach gravierende Straftaten begangen habe, sehr hoch sei. Der Inhalt des beschlagnahmten Briefes sei zudem nicht sehr persönlich oder gar intim, so dass das persönliche Interesse als tief zu qualifizieren sei. Es sei "absolut klar und offensichtlich", dass das Strafverfolgungsinteresse an der Verwendung dieses Beweismittels überwiege. 3.3.3. Nach Art. 264 Abs. 1 StPO nicht beschlagnahmt werden dürfen: