Abs. 1 lit. b StPO einzig damit, dass der Adressat ihres Briefes ihre einzige Vertrauensperson sei und dass der Schutz ihres Persönlichkeitsrechts das Interesse an der Strafverfolgung klar überwiege. Es müsse ihr auch im Gefängnis möglich sein, sich mit ihrer Vertrauensperson vertraulich auszutauschen, ohne Angst vor Beschlagnahmungen zu haben.