Sowohl die belastende Interpretation der kantonalen Staatsanwaltschaft, die im Brief ein Geständnis der Beschwerdeführerin erkennt, als auch die gegenteilige Interpretation der Beschwerdeführerin, die durch den Brief ihre Aussage bestätigt sieht, von der Minderjährigkeit des Opfers nichts gewusst zu haben, erscheinen nicht a priori haltlos. Die Beweiseignung des beschlagnahmten Briefes steht damit losgelöst davon, wie die fragliche Briefpassage letztlich zu verstehen ist, ausser Frage. 3.3. 3.3.1. Die Beschwerdeführerin begründete das von ihr geltend gemachte Verbot, persönliche Korrespondenz zu beschlagnahmen, mit Verweis auf Art. 264 -5-