Sowohl sie als auch die kantonale Staatsanwaltschaft ziehen aus diesen Äusserungen Rückschlüsse auf die zweifellos rechtserhebliche Frage, ab wann der Beschwerdeführerin die Minderjährigkeit des Opfers bekannt war. Sowohl die belastende Interpretation der kantonalen Staatsanwaltschaft, die im Brief ein Geständnis der Beschwerdeführerin erkennt, als auch die gegenteilige Interpretation der Beschwerdeführerin, die durch den Brief ihre Aussage bestätigt sieht, von der Minderjährigkeit des Opfers nichts gewusst zu haben, erscheinen nicht a priori haltlos.