3.2.4. In dem beschlagnahmten Brief äusserte sich die Beschwerdeführerin zu Vorgängen, die offensichtlich in einem engen Bezug zu den Tatvorwürfen stehen. Sowohl sie als auch die kantonale Staatsanwaltschaft ziehen aus diesen Äusserungen Rückschlüsse auf die zweifellos rechtserhebliche Frage, ab wann der Beschwerdeführerin die Minderjährigkeit des Opfers bekannt war.