3.2.3. Die Beschwerdeführerin brachte hiergegen mit Beschwerde vor, dass die kantonale Staatsanwaltschaft ihr Worte in den Mund gelegt habe, die sie so gar nicht geschrieben habe. Es könne keine Rede davon sein, dass sie mit dem Brief ein Geständnis abgelegt habe. Die Aussage "Warum jemand mich nicht gestoppt oder gesagt?" sei vielmehr so zu verstehen, dass sie sich nachträglich frage, warum sie im Februar oder März 2023 nicht von C._____ oder D._____ in Bezug auf die ihr damals unbekannte Minderjährigkeit des Opfers informiert worden sei.