Regelmässig handelt es sich um Objekte, die wahrscheinlich in einem direkten oder indirekten Zusammenhang mit der zu untersuchenden Tat stehen (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 74 f.). 3.2.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft zitierte im angefochtenen Beschlagnahmebefehl den beschlagnahmten Brief auszugsweise wie folgt: