Die kantonale Staatsanwaltschaft ordnete die Beschlagnahme des fraglichen Briefes gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO an. Nach dieser Bestimmung können u.a. Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin machte mit Beschwerde geltend, dass der Brief (mangels Beweiseignung) gar kein Beweismittel i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO sei (vgl. nachfolgend E. 3.2). Zudem berief sie sich darauf, dass der Brief als persönliche Korrespondenz unter das Beschlagnahmeverbot nach Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO falle (vgl. nachfolgend E. 3.3).