1. Der Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 13. September 2023 unterliegt dem Beschwerderecht (Art. 393 Abs. 1 lit. a -3- StPO). Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor. Dass die Beschwerdeführerin durch den Beschlagnahmebefehl beschwert ist, ist ebenso unbestritten, wie dass die Beschwerde frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhoben wurde. Auf die Beschwerde ist einzutreten.