2.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft beschlagnahmte diesen Brief mit Beschlagnahmebefehl vom 13. September 2023. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 25. September 2023 Beschwerde gegen den ihr am 15. September 2023 zugestellten Beschlagnahmebefehl. Dieser sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) vollumfänglich aufzuheben. 3.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort datiert vom 6. Oktober 2023 (Postaufgabe am 9. Oktober 2023) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: