1.2. Die Beschwerdeführerin wurde deswegen am 19. April 2023 inhaftiert und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 22. April 2023 einstweilen bis zum 18. Juli 2023 in Untersuchungshaft versetzt. Eine hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid […] ab. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 21. Juli 2023 wurde die Untersuchungshaft bis zum 17. Oktober 2023 verlängert. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin schrieb während der Untersuchungshaft einen mit 2. September 2023 datierten und an B._____ adressierten Brief.