Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.283 (STA.2023.62) Art. 371 Entscheid vom 23. November 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führerin […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominic Frey, […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Anfechtungs- Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom gegenstand 13. September 2023 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen die Beschwerdeführerin eine Strafuntersuchung wegen Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. a StGB), qualifizierten Menschenhandels (Art. 182 Abs. 2 StGB) und Leasingbetrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB). 1.2. Die Beschwerdeführerin wurde deswegen am 19. April 2023 inhaftiert und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 22. April 2023 einstweilen bis zum 18. Juli 2023 in Untersuchungshaft ver- setzt. Eine hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Ent- scheid […] ab. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kan- tons Aargau vom 21. Juli 2023 wurde die Untersuchungshaft bis zum 17. Oktober 2023 verlängert. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin schrieb während der Untersuchungshaft einen mit 2. September 2023 datierten und an B._____ adressierten Brief. 2.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft beschlagnahmte diesen Brief mit Be- schlagnahmebefehl vom 13. September 2023. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 25. September 2023 Be- schwerde gegen den ihr am 15. September 2023 zugestellten Beschlag- nahmebefehl. Dieser sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) vollum- fänglich aufzuheben. 3.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort da- tiert vom 6. Oktober 2023 (Postaufgabe am 9. Oktober 2023) die Abwei- sung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 13. September 2023 unterliegt dem Beschwerderecht (Art. 393 Abs. 1 lit. a -3- StPO). Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor. Dass die Beschwerdeführerin durch den Beschlagnahmebefehl beschwert ist, ist ebenso unbestritten, wie dass die Beschwerde frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhoben wurde. Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen wie die Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO) dürfen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vor- liegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangs- massnahme rechtfertigt (lit. d). Die kantonale Staatsanwaltschaft ordnete die Beschlagnahme des fragli- chen Briefes gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO an. Nach dieser Be- stimmung können u.a. Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweis- mittel gebraucht werden. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin machte mit Beschwerde geltend, dass der Brief (mangels Beweiseignung) gar kein Beweismittel i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO sei (vgl. nachfolgend E. 3.2). Zudem berief sie sich darauf, dass der Brief als persönliche Korrespondenz unter das Beschlagnahmeverbot nach Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO falle (vgl. nachfolgend E. 3.3). 3.2. 3.2.1. Mit der Beweismittelbeschlagnahme werden jene sachlichen Beweismittel provisorisch sichergestellt, die der Erforschung der materiellen Wahrheit als primärem Ziel des Strafprozesses dienen könnten. Die Beschlagnahme dient dazu, dass das Sachgericht anlässlich der Hauptverhandlung über die relevanten Beweismittel verfügen kann, welche die Strafverfolgungs- behörden aufgefunden haben (STEFAN HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 73 f.). Welche Gegenstände als Beweismittel in Frage kommen, bestimmt sich vorab nach dem materiellen Recht, insbe- sondere nach den in Betracht fallenden Tatbeständen und ihren einzelnen Merkmalen (FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 263 StPO). Im Zeitpunkt der Untersuchung genügt eine Wahrscheinlichkeit, dass ein Objekt zur Beweisführung gebraucht wird. Das fragliche Objekt muss demnach prima facie geeignet erscheinen, im weiteren Verlauf des Verfahrens als Beweismittel hinsichtlich der aufzuklärenden Tat zu dienen. -4- Regelmässig handelt es sich um Objekte, die wahrscheinlich in einem di- rekten oder indirekten Zusammenhang mit der zu untersuchenden Tat ste- hen (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 74 f.). 3.2.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft zitierte im angefochtenen Beschlagnah- mebefehl den beschlagnahmten Brief auszugsweise wie folgt: " War alles zuviel letzte Zeit, alleine rennen überall (…) habe gewusst kommt grosses Problem. Habe es gemerkt, aber habe gelassen, habe es Gefühl müsste das passieren. (…) Warum jemand mich nicht gestoppt oder gesagt? (…) C._____ und D._____ war scheissegel. Ich weiss. Sie haben nur Geld genommen und bei erstes Problem schnell verschwunden, sehe ja jetzt" Sie deutete diese Passage "in Anbetracht des Kontextes" so, dass die Be- schwerdeführerin ausdrücklich um die Minderjährigkeit des Opfers gewusst habe, es aber gleichwohl als Prostituierte angestellt habe. 3.2.3. Die Beschwerdeführerin brachte hiergegen mit Beschwerde vor, dass die kantonale Staatsanwaltschaft ihr Worte in den Mund gelegt habe, die sie so gar nicht geschrieben habe. Es könne keine Rede davon sein, dass sie mit dem Brief ein Geständnis abgelegt habe. Die Aussage "Warum jemand mich nicht gestoppt oder gesagt?" sei vielmehr so zu verstehen, dass sie sich nachträglich frage, warum sie im Februar oder März 2023 nicht von C._____ oder D._____ in Bezug auf die ihr damals unbekannte Minderjäh- rigkeit des Opfers informiert worden sei. 3.2.4. In dem beschlagnahmten Brief äusserte sich die Beschwerdeführerin zu Vorgängen, die offensichtlich in einem engen Bezug zu den Tatvorwürfen stehen. Sowohl sie als auch die kantonale Staatsanwaltschaft ziehen aus diesen Äusserungen Rückschlüsse auf die zweifellos rechtserhebliche Frage, ab wann der Beschwerdeführerin die Minderjährigkeit des Opfers bekannt war. Sowohl die belastende Interpretation der kantonalen Staats- anwaltschaft, die im Brief ein Geständnis der Beschwerdeführerin erkennt, als auch die gegenteilige Interpretation der Beschwerdeführerin, die durch den Brief ihre Aussage bestätigt sieht, von der Minderjährigkeit des Opfers nichts gewusst zu haben, erscheinen nicht a priori haltlos. Die Beweiseig- nung des beschlagnahmten Briefes steht damit losgelöst davon, wie die fragliche Briefpassage letztlich zu verstehen ist, ausser Frage. 3.3. 3.3.1. Die Beschwerdeführerin begründete das von ihr geltend gemachte Verbot, persönliche Korrespondenz zu beschlagnahmen, mit Verweis auf Art. 264 -5- Abs. 1 lit. b StPO einzig damit, dass der Adressat ihres Briefes ihre einzige Vertrauensperson sei und dass der Schutz ihres Persönlichkeitsrechts das Interesse an der Strafverfolgung klar überwiege. Es müsse ihr auch im Ge- fängnis möglich sein, sich mit ihrer Vertrauensperson vertraulich auszutau- schen, ohne Angst vor Beschlagnahmungen zu haben. 3.3.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft führte hierzu mit Beschwerdeantwort (ebenfalls unter Bezugnahme auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO) aus, dass das Strafverfolgungsinteresse wegen des bestehenden Verdachts, dass die Beschwerdeführerin mehrfach gravierende Straftaten begangen habe, sehr hoch sei. Der Inhalt des beschlagnahmten Briefes sei zudem nicht sehr persönlich oder gar intim, so dass das persönliche Interesse als tief zu qua- lifizieren sei. Es sei "absolut klar und offensichtlich", dass das Strafverfol- gungsinteresse an der Verwendung dieses Beweismittels überwiege. 3.3.3. Nach Art. 264 Abs. 1 StPO nicht beschlagnahmt werden dürfen: - Unterlagen aus dem persönlichen Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung (lit. a) - Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Straf- verfolgungsinteresse überwiegt (lit. b) - Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach Art. 170 – 173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Zusammenhang nicht selbst be- schuldigt sind (lit. c) - Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Per- son mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz (BGFA; SR 935.61) zur Vertre- tung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist (lit. d) Die Beschlagnahmeverbote nach Art. 264 Abs. 1 StPO knüpfen somit ent- weder an die Herkunft der fraglichen Unterlagen aus dem Verkehr mit be- stimmten Personen (lit. a, c und d) oder aber an andere Gründe (lit. b) an. Letztere können sich insbesondere aus der (inhaltlich betrachtet) persönli- chen Natur der fraglichen Unterlagen selbst ergeben (vgl. hierzu BOM- MER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 7 und 40 zu Art. 264 StPO). 3.3.4. Der fragliche Brief wurde offensichtlich wegen der Vorwürfe der Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. a StGB) und des qualifizierten Menschenhan- dels (Art. 182 Abs. 2 StGB) beschlagnahmt. Bei beiden Vorwürfen handelt -6- es sich aufgrund der jeweiligen Strafandrohung um Verbrechen (vgl. hierzu nebst den genannten Straftatbeständen auch Art. 10 Abs. 2 StGB und Art. 40 Abs. 2 Satz 1 StGB) und damit um schwerwiegende Vorwürfe, die ein dementsprechend hohes Strafverfolgungsinteresse begründen. 3.3.5. Die Beschwerdeführerin beruft sich zum Nachweis ihres überwiegenden Interesses am Schutz ihrer Persönlichkeit nicht auf den konkreten Inhalt des fraglichen Briefes, sondern einzig darauf, dass der Brief an eine Ver- trauensperson gerichtet gewesen sei. Insoweit kann der von ihr angerufene Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO aber nicht einschlägig sein, sind doch Beschlag- nahmeverbote, die an die Herkunft der fraglichen Unterlagen aus dem Ver- kehr mit bestimmten Personen anknüpfen, (abschliessend) in Art. 264 Abs. 1 lit. a, c und d StPO geregelt. Auch losgelöst von den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht zu er- kennen, dass das Beschlagnahmeverbot nach Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO erfüllt sein könnte. Bei Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO geht es letztlich darum, ob die fraglichen Unterlagen Einzelheiten der Persönlichkeit der beschul- digten Person erkennen lassen (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 41 zu Art. 264 StPO). Der fragliche Brief wirkt aber, wie von der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Beschwerdeantwort geltend gemacht, weder sehr persönlich noch intim. Die Beschwerdeführerin beschränkte sich darin im Wesentlichen darauf, sich über ihre gegenwärtige Situation und darüber, wie es dazu gekommen ist, zu beklagen. Wenngleich sie dies durchaus in einer persönlichen Art und Weise tat, ist angesichts des erheblichen Straf- verfolgungsinteresses (vgl. vorstehende E. 3.3.4) doch nicht zu erkennen, dass es zum Schutz der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin geboten wäre, gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO auf die Beschlagnahme des Briefes als Beweismittel zu verzichten. 3.3.6. Auch die Beschlagnahmeverbote nach Art. 264 Abs. 1 lit. a, c und d StPO sind nicht gegeben. Bei Art. 264 Abs. 1 lit. a und d StPO ist dies geradezu offensichtlich. Das Beschlagnahmeverbot nach Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO bezieht sich auf Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 170 – 173 StPO zukommt. Zwar stammt der fragliche Brief zweifellos aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit einer Vertrauensperson. Dieser kommt aber (wenn überhaupt) höchstens ein Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 168 oder Art. 169 StPO zu. Auch der Beschwerdeführerin selbst steht kein Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 170 – 173 StPO zu. Somit kann auch Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO nicht einschlägig sein (vgl. hierzu BOMMER/GOLD- SCHMID, a.a.O., N. 9 f. zu Art. 264 StPO). -7- 3.4. Andere Gründe, weshalb die Beschlagnahme nicht zulässig sein sollte, werden von der Beschwerdeführerin keine genannt und sind auch keine ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der mit ihrer Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung ihres amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 47.00, zusammen Fr. 1'047.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen -8- hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 23. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard