7. Im Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau das Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat und die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Der Beschuldigten sind durch dieses Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Der Verfahrensantrag auf Vereinigung des Verfahrens mit dem Verfahren SBK.2022.406 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen.