6.3. Zusammenfassend kann der Beschuldigten entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich des Verkehrsunfalls vom 29. September 2021 somit kein Vorwurf gemacht werden. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern weitere Ermittlungshandlungen durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau etwas am Untersuchungsergebnis ändern würden. Auch der Umstand, dass die Beschuldigte betreffend einen Vorfall vom 15. April 2022 wegen Fahrens unter Drogeneinfluss verurteilt wurde, ist in Bezug auf das vorliegende Verfahren nicht weiter von Relevanz.