selbst ausgeführt, dass es Autos vor ihm gegeben habe, die den Arbeitslastwagen über die Sperrfläche und die Sicherheitslinie überholt hätten (vgl. Untersuchungsakten, act. 43). Somit konnte er nicht mehr davon ausgehen, dass sich die anderen Fahrzeuglenker regelkonform verhalten würden und durfte demnach auch nicht darauf vertrauen, dass nicht ein Fahrzeug hinter ihm, über die Sicherheitslinie oder die Sperrfläche hinweg, zum Überholen ansetzen würde.