Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden, sofern nicht besondere Umstände dagegensprechen. Besondere Vorsicht ist namentlich geboten, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG, vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1002/2020 vom 4. Oktober 2021 E. 3.4; 6B_790/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 2.2.2). Vorliegend hat der Beschuldigte C. anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. September 2021 - 14 -