6.2.2.2. Dafür, dass die Beschuldigte zu Beginn des fraglichen Überholvorgangs die Sicherheitslinie oder die Sperrfläche überfahren hatte, was der Beschuldigte mit polizeilicher Einvernahme vom 30. September 2021 vermutungsweise geltend machte (vgl. Untersuchungsakten, act. 43), bestehen ansonsten keine Verdachtsmomente. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau hielt hierzu in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Dezember 2022 zu Recht fest, dass dies nicht abschliessend beurteilt werden könne. Aber selbst wenn dem so gewesen wäre, könnte der Beschuldigten hinsichtlich des Zustandekommens des Unfalls kein Vorwurf gemacht werden: