Nachdem − nach Ansicht der Beschuldigten − der Beschuldigte C. die vor ihm fahrenden Fahrzeuge nicht überholen wollte, entschied sie sich demnach selbst zum Überholvorgang. Dies ist vorliegend nicht zu beanstanden, zumal hinsichtlich des Gegenverkehrs (aus den Untersuchungsakten ist zumindest nichts dergleichen ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht) keine Gefahr bestand. Nachdem die Beschuldigte zum Überholen ansetzte und auf die linke Spur ausgeschwenkt hatte, hätte folglich der Beschuldigte C. nicht mehr zum Überholen ansetzen dürfen.