Gestützt auf die Schadenbilder an den Fahrzeugen kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte vor dem Beschuldigten C. auf die linke Spur ausgeschwenkt war, woraus sich mit grosser Wahrscheinlichkeit ableiten lässt, dass der Beschuldigte C. gezögert oder sich zumindest mehr Zeit gelassen hatte, bis er sich für einen Überholvorgang entschloss und die Beschuldigte in diesem Zeitpunkt bereits ausgeschert hatte. Nachdem − nach Ansicht der Beschuldigten − der Beschuldigte C. die vor ihm fahrenden Fahrzeuge nicht überholen wollte, entschied sie sich demnach selbst zum Überholvorgang.