Ob der Beschuldigte C. – wie die Beschuldigte ausführte (vgl. Untersuchungsakten, act. 42) − tatsächlich zum Überholen ansetzte, zögerte und wieder zurück auf die rechte Spur hinter den Arbeitslastwagen fuhr, kann vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. Gestützt auf die Schadenbilder an den Fahrzeugen kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte vor dem Beschuldigten C. auf die linke Spur ausgeschwenkt war, woraus sich mit grosser Wahrscheinlichkeit ableiten lässt, dass der Beschuldigte C. gezögert oder sich zumindest mehr Zeit gelassen hatte, bis er sich für einen Überholvorgang entschloss und die Beschuldigte in diesem Zeitpunkt bereits ausgeschert hatte.