oder ob sie damit eine Verletzung von Verkehrsregeln und in der Folge allfällig eine fahrlässige einfache Körperverletzung am Beschwerdeführer beging. Anlässlich des Vorfalls vom 29. September 2021 fuhren der Beschuldigte C. und die Beschuldigte ausserorts in einer Kolonne hinter einem Arbeitslastwagen, welcher mit einer ungefähren Geschwindigkeit von 20km/h gefahren sei. Dieser sei durch die vorherfahrenden Fahrzeuge, eines nach dem anderen, überholt worden (vgl. Untersuchungsakten, act. 43). Ob der Beschuldigte C. – wie die Beschuldigte ausführte (vgl. Untersuchungsakten, act. 42)