6.2.2. 6.2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Dezember 2022 und der Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2023 aus, dass die Aussagen der Beteiligten hinsichtlich der Frage, wie es zum Unfall gekommen sei, auseinandergingen, und stützte sich beim Erlass des Strafbefehls gegenüber dem Beschuldigten C. und der Nichtanhandnahmeverfügung gegenüber der Beschuldigten insbesondere auf den Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau vom 2. Dezember 2021 (Untersuchungsakten, act. 38 ff.) und deren Annahmen gestützt auf die Schadenbilder an den Fahrzeugen (Untersuchungsakten, act. 47 ff.).