6.2. 6.2.1. Der Beschwerdeführer erlitt aufgrund des Unfalls nachweislich ein HWS- Schleudertrauma sowie ein stumpfes Thorakoabdominaltrauma (vgl. Untersuchungsakten, act. 61 f. und 72 ff.). Sodann war er vom 29. September 2021 bis 7. Oktober 2021 sowie vom 19. Oktober 2021 bis zum 30. November 2021 aufgrund des Unfalls arbeitsunfähig (Untersuchungsakten, act. 21 ff.). Gemäss Arztbericht von Dr. med. F. (Untersuchungsakten, act. 61 N. Ad9) lag am 27. Februar 2022 offenbar immer noch eine Arbeitsunfähigkeit vor. Somit dürften prima vista die Voraussetzungen einer (fahrlässigen) einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB i.V.m. Art. 123 StGB erfüllt sein.