nicht der Vorausfahrende seine Absicht anzeigt, seinerseits nach links auszuschwenken, um selber zu überholen oder zum Linksabbiegen gegen die Strassenmitte hin einzuspuren (Urteil des Bundesgerichts 4C.141/2001 vom 24. August 2001, E. 2c; BGE 103 IV 256 E. 3a mit Hinweis).