Das Gesetz verlangt eine gewisse minimale Beeinträchtigung der körperlichen oder gesundheitlichen Integrität, damit überhaupt erst von einer Tätlichkeit oder einer Körperverletzung gesprochen werden kann. Bloss vorübergehende, unwesentliche Störungen des Wohlbefindens oder geringfügige pathologische Veränderungen sind damit nicht ausreichend, um die Strafbarkeit zu begründen (ROTH/BER- KEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 16 f. zu Vor Art. 122 StGB; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2022, § 3 N. 2 und N. 7 f.).